Hermann Mayer wurde am 17. November 1898 in Kaltbrunn im Landkreis Konstanz geboren. Er hatte acht Geschwister. Die Volksschule besuchte er in Kaltbrunn, danach erlernte er den Beruf des Wagners bei seinem Vater Fidel Mayer in Kaltbrunn. 1917 wurde Hermann Mayer eingezogen und kämpfte in Galizien und Frankreich, wo er am Arm verletzt wurde. Im Februar 1919 wurde er aus der Armee entlassen. Bis 1933 führte Hermann Mayer die Stellmacherei seines Vaters weiter. 1933 erwarb er die Gastwirtschaft „Mainaublick“ in Egg samt einer kleinen Landwirtschaft von einigen Hektar. Vom 24. August 1939 bis zum 17. Februar 1940 war Hermann Mayer bei der Wehrmacht. 1941 wurde er zum Zollgrenzschutz versetzt. Wie lange er Dienst beim Zoll tat, ist nicht bekannt.
Mit den politischen Verhältnissen nach 1933 konnte sich Hermann Mayer nicht anfreunden. Wiederholt politisierte er mit Gästen und machte dabei regimekritische Äußerungen. Sein Pech war, dass seine Ehe zu dieser Zeit zerrüttet war und der Liebhaber seiner Frau ihn bei der Gestapo anzeigte. Am 12. September 1942 wurde Hermann Mayer verhaftet und wenige Tage später in das Gefängnis Freiburg überführt. Wie Hermann Mayer wurden damals Tausende Männer und Frauen von ihren Ehegatten, Nachbarn oder Arbeitskollegen aus persönlichen Gründen denunziert und der Staatsmacht ausgeliefert. Denunziation gehörte zum Alltag der NS-Zeit.
Am 13. November 1942 wurde Hermann Mayer vom Sondergericht Freiburg wegen Wehrkraftzersetzung zu 18 Monaten Gefängnis und einem zweijährigen Verbot, eine Gastwirtschaft zu führen, verurteilt. In der Urteilsbegründung heißt es, „Mayer hat in den ersten Kriegsjahren in fortgesetzter Tat öffentlich durch sein Verhalten in seinem Gaststättenbetrieb den Willen des deutschen Volkes zur wehrhaften Selbstverteidigung zu lähmen und zu zersetzen versucht.“ Grundlage des Urteils war die Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) vom 17. August 1938.
Die „Kriegssonderstrafrechtsverordnung“ ergänzte das Militärstrafrecht der Wehr-macht u.a. um den Tatbestand der Wehrkraftzersetzung von Zivilisten. Der Paragraf 5 der KSSVO diente im Nationalsozialismus zur willkürlichen Verfolgung von Oppositionellen. Dieser Paragraf sah als Höchststrafe die Todesstrafe vor, wenn jemand „öffentlich den Willen des deutschen oder verbündeten Volkes zur wehrhaften Selbstbehauptung zu lähmen oder zu zersetzen sucht“. Nach diesem Paragrafen wurden zum Beispiel auch die Mitglieder der Münchner Widerstandsgruppe „Weiße Rose“, Hans und Sophie Scholl, zum Tode verurteilt.
Hermann Mayer verbüßte seine Strafe im Gefängnis von Rottenburg/Neckar, wo er im städtischen Steinbruch arbeiten und Blindgänger entschärfen musste. Am 12. April 1944 kam Hermann Mayer wieder frei. Er war 19 Monate inhaftiert.
Nach dem Krieg, am 16. April 1948, wurde das Urteil gegen Hermann Mayer auf Grund § 1 und 2 der Badischen Landesverordnung über die Aufhebung von Urteilen der Strafgerichte und der Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Dezember 1946 aufgehoben.
Hermann Mayer starb am 18. August 1967 in Konstanz.