Please enable JavaScript to view this site.

Stolpersteine Konstanz

Navigation: Steine nach Strassen

Konrad HANSER, 1883 – 1954

Themen Zurück Top Vor Menü

IM WIDERSTAND

Verhaftet 1933

Sondergericht Mannheim

Gefängnis Freiburg

ENTLASSEN Mai 1934

Bild grösser: anklicken

Rheingutstr. 10 heute
(2018)

 
Foto: © Wolfram  Mikuteit

Bild grösser: anklicken

Stolperstein für Konrad HANSER
verlegt am 9.7.2018
Foto: © Wolfram  Mikuteit

 

Konrad Hanser wurde am 23.1.1883 in Konstanz geboren.

Nach dem Besuch der Volksschule machte er von 1897 bis 1901 eine Ausbildung zum Buchdrucker. Anschließend ging er auf die Walz in die Innerschweiz und nach Stuttgart.

Nach einem schweren Arbeitsunfall noch vor dem Ersten Weltkrieg ließ er sich in Konstanz nieder und bezog eine magere Versehrtenrente.

1928 trat Hanser in die KPD ein und blieb bis zum Verbot der Partei 1933 Mitglied. Hanser schmuggelte nach der Machtergreifung der Nazis kommunistische Broschüren von der Schweiz nach Deutschland. Diese Broschüren wurden größtenteils in Zürich gedruckt und dann von couragierten Genossen über die Grenze geschmuggelt. Hanser z.B. schmuggelte die Broschüren in seiner Fahrradtasche über die Grenze, andere in der Thermosflasche oder im Fahrradrahmen. Die Organisation dieses Schmuggels lag in den Händen von Kommunisten, die kurz nach der Macht­ergreifung Hitlers in die Schweiz emigriert waren.

Zuständig für den Raum Konstanz und Singen waren Willi Bohn aus Stuttgart, der bis 1933 Chefredakteur der kommunistischen Süddeutschen Arbeiterzeitung (SAZ) war und die „Transportkolonne Otto“ gründete, und Hermann Böning, der kommunistischer Abgeordneter im Badischen Landtag in Karlsruhe war.

Zum Verhängnis wurde Konrad Hanser eine Dummheit bzw. Unbesonnenheit: In einer Konstanzer Gastwirtschaft ließ er marxistische Zeitungen bzw. Broschüren, die er aus der Schweiz geschmuggelt hatte, herumgehen und forderte die Gäste auf, diese zu lesen. Prompt wurde Hanser von Gästen bei der Gestapo angezeigt.

Am 15. Juni 1933 wurde Hanser verhaftet. Vor dem Sondergericht in Mannheim wurde er am 3. August 1933 angeklagt, gegen die "Notverordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat" vom 28. Februar 1933 verstoßen zu haben.

 

Nach dieser Notverordnung (auch Reichstags­brand­ver­ordnung genannt), die die Bürgerrechte der Weimarer Verfassung außer Kraft setzte, wurden alle politischen Gegner der Nationalsozialisten abgeurteilt. In der „Heimatchronik Konstanz“, der Beilage der national­sozialistischen Tageszeitung „Bodensee-Rundschau“ vom 2. Sept. 1933, wurde das Urteil folgendermaßen kommentiert:
Immer wieder versuchen Personen, ausländische verbotene Zeitungen über die Grenze mitzubringen. Für solche dient zur Warnung das unlängst ergangene Urteil des Sondergerichts Mannheim vom 3. August 1933, durch das der Kaufmann Konrad Hanser in Konstanz zu 9 Monaten verurteilt wurde.“

Dass in der Presse über Widerstandsaktionen gegen das NS-Regime berichtet wurde, war eher die Ausnahme. Eine solche Meldung konnte zwar eine abschreckende Wirkung haben, sie konnte aber auch das Gegenteil bewirken, nämlich weiteren Widerstand provozieren und die Akteure zu erhöhter Wachsamkeit veranlassen. Wohl aus letzterem Grund unterließ es die NS-Presse, den Broschüren­schmuggel öffentlich zu verurteilen.

Insgesamt wurden in Konstanz während der NS-Zeit 17 Personen, ausschließlich Kommunisten und Sozialdemo­kraten, wegen des Schmuggels von Broschüren und Zeitungen aus der Schweiz bis zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.

Seine Haftstrafe verbüßte Konrad Hanser in Mannheim und Freiburg. Am 3. Mai 1934 wurde Hanser aus dem Gefängnis entlassen.

Konrad Hanser war 11 Monate und 12 Tage in Haft.

Nach dem Krieg war er Hausmeister und Amtsbote bei der Stadt Konstanz.

Konrad Hanser starb am 19. Juli 1954 in Konstanz.

 

Recherche: Uwe Brügmann

Patenschaft:  Sabine Bade / Wolfram Mikuteit

Quellen:

Staatsarchiv Freiburg, Entschädigungsakte F 196/1, Nr. 2352

Käte Weick, Widerstand und Verfolgung in Singen und Umgebung. Hrsg. im Auftrag der Vereinigung der Verfolgten desNaziregime – Bund der Antifaschisten, Stuttgart 1982, S. 96

GLA Karlsruhe, Sondergerichtsakte Hanser, Signatur 507 Nr. 11694